SATZUNG
Satzung des Luckaer Karneval Club e.V. ( Fassung 17.03.2016 Registeranmeldung Notar )
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr ( 1 ) Der Verein trägt den Namen: Luckaer Karneval Club e.V. ( LKC e.V. ) ( 2 ) Er hat den Sitz in Lucka ( 3 ) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Altenburg unter VR 169 eingetragen. ( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck ( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts , Steuerbegünstigte Zwecke , der Abgabenordnung ( §§ 51 ff ) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des karnevalistischen und fastnächtlichen Brauchtums. ( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen verwirklicht. Weiterhin hat die Pflege des Karnevals und des Faschings auf traditions- gebundener Grundlage einen hohen Stellenwert. Dies wiederspiegelt sich auch der Förderung von Treffen mit befreundeten Vereinen wieder.
§ 3 Selbstlosigkeit ( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. ( 3 ) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. ( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft ( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. ( 2 ) Auch Minderjährige können Mitglied in unserem Verein werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. ( 3 ) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. ( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. ( 5 ) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. ( 6 ) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge ( 1 ) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe bzw. der Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins ( 1 ) Der Vorstand ( 2 ) Der erweiterte Vorstand ( 3 ) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand ( 1 ) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. ( 2 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einen besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. ( 3 ) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, - Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. ( 4 ) Vorstandsitzungen finden jährlich 2 Mal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle anwesend sind. ( 5 ) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit 2 / 3 Mehrheit. ( 6 ) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen zu unterzeichnen.
§ 8 Der erweitere Vorstand ( 1 ) Der erweitere Vorstand besteht aus Vertretern aller Arbeitsgruppen und hat beratenden Charakter.
§ 9 Die Mitgliederversammlung ( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich ein zu berufen. ( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1 / 3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. ( 3 ) Eine Einberufung ist auch möglich, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. ( §§ 36, 40 BGB ) ( 4 ) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Mail durch den Präsidenten unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. ( 5 ) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung, über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem Vorstand berufenden Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschlussbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitliederversammlung entscheidet auch über: - Gebührenbefreiungen, - Aufgaben des Vereins - An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz, - Beteiligungen an Gesellschaften, - Aufnahme von Darlehen ab 1000,00 €, - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, - Mitgliederbeiträge, - Satzungsänderungen, - Auflösung des Vereins, ( 6 ) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. ( 7 ) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Satzungsänderung ( 1 ) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung, sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden. ( 2 ) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkunden von Beschlüssen ( 1 ) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. § 12 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung ( 1 ) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3 / 4 Mehrheit der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. ( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden an : Johanniter Unfall- Hilfe e. V. Kindertagesstätte Kleeblatt Clara- Zetkin- Straße 26 04613 Lucka , Regionalverband Ostthüringen die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Satzung wurde zur Mitgliedervollversammlung am 18.04.2015 einstimmig beschlossen und somit angenommen. Lucka, 18. April 2015 ………….. ……………….. ……………… …………… Präsident Vizepräsident Schatzmeister Schriftführer ……………. ……………….. ……………… Weitere Mitglieder des Präsidiums
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